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Konsolidierung der Einkommenssteuer für Unternehmen in Malta


 
Konsolidierte Einkommensteuererklärungen
 
Malta hat das Konzept einer konsolidierten Einkommensteuererklärung für verbundene Unternehmen durch die Regeln der konsolidierten Gruppe in das maltesische Steuerrecht eingeführt. Die Regeln sollen die Einkommensteuerberechnung und Steuerberichterstattung für Unternehmensgruppen vereinfachen und gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Dies folgt auf die Veröffentlichung der Consolidated Group (Income Tax) Rules (LN 110 von 2019)
 
Bildung einer Steuereinheit
 
Die Wahl, Teil einer konsolidierten Unternehmensgruppe (Steuereinheit) zu sein, ist optional und wird, wenn die Unternehmen berechtigt sind, ab dem Jahr der Veranlagung wirksam, in dem sie erfolgt.
 
In den Regeln wird der Begriff "Hauptsteuerzahler" definiert, bei dem es sich um die berichtende Einheit für die Gruppe als Muttergesellschaft handelt, bei der es sich um eine in Malta registrierte Gesellschaft handeln muss und die Anteile an einer anderen Gesellschaft hält, die 95 % oder mehr ausmachen. zwei der unten aufgeführten Bedingungen), nämlich:
 
Stimmrechte in der transparenten Tochtergesellschaft
 
Rechte an Gewinnen, die zur Ausschüttung zur Verfügung stehen
 
Rechte an allen Vermögenswerten, die bei der Abwicklung zur Verteilung zur Verfügung stehen
 
Die Steuereinheit besteht aus einem Hauptsteuerpflichtigen und allen seinen direkten und indirekten Tochtergesellschaften (transparente Tochtergesellschaften). Damit eine Unternehmensgruppe diese Regeln anwenden kann, müssen alle Unternehmen innerhalb der Steuereinheit das gleiche Ende des Rechnungszeitraums haben.
 
Wenn die Tochtergesellschaft zu 95 % im Besitz des Hauptsteuerzahlers ist, unterliegt die Wahl der Zustimmung der Minderheitsaktionäre der transparenten Tochtergesellschaft. Ein Unternehmen darf zu keinem Zeitpunkt mehr als einer steuerlichen Einheit angehören.
 
Sobald die Steuereinheit als solche registriert ist, übernimmt der Hauptsteuerzahler die Rechte, Pflichten und Pflichten gemäß dem Einkommensteuergesetz in Bezug auf diese Steuereinheit. Darüber hinaus ruhen während des Bestehens der Steuereinheit die Rechte, Pflichten und Pflichten der transparenten Tochtergesellschaften.
 
Beitritt und Austritt aus einer Steuereinheit
 
Sobald eine transparente Tochtergesellschaft beschließt, einer Steuereinheit beizutreten, werden alle früheren Salden, Steuergutschriften, die vorgetragen werden dürfen, und Salden etwaiger Gewinne als Salden des Hauptsteuerzahlers betrachtet. Etwaige Guthaben, die von der transparenten Tochtergesellschaft einbehalten werden müssen, bleiben jedoch unberücksichtigt und werden bei der Berechnung der Steuerlast des Hauptsteuerzahlers nicht berücksichtigt. Sie stehen der transparenten Tochtergesellschaft wieder zur Verfügung, sobald sie nicht mehr Teil der Steuereinheit ist.
 
Erfüllt eine der transparenten Tochtergesellschaften die vorgeschriebenen Bedingungen nicht mehr, gilt sie mit Wirkung ab dem Basisjahr, in dem sie diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, als nicht mehr zur Steuereinheit gehörend.
 
Darüber hinaus gelten alle Salden aus Handelsverlusten, nicht absorbierten Abzügen, anderen Verlusten und Zulagen sowie Gewinnen weiterhin als Salden des Hauptunternehmens. Eine Ausnahme hiervon bilden nicht absorbierte Abzüge, die sich aus Vermögenswerten ergeben, die der transparenten Tochtergesellschaft gehören und aus der Steuereinheit ausscheiden. Wenn der Hauptsteuerzahler oder eine andere transparente Tochtergesellschaft, die Teil der Steuereinheit ist, einen Abzug der betreffenden Vermögenswerte beantragt hat, ist die transparente Tochtergesellschaft, die die Einheit verlässt, berechtigt, weiterhin einen Abzug in Bezug auf diese Vermögenswerte zu fordern. Es muss eine Bilanz erstellt werden.
 
Anrechenbares Einkommen
 
Die steuerpflichtigen Einkünfte aller transparenten Tochtergesellschaften gelten als vom Hauptsteuerzahler stammend und unterliegen der Besteuerung zum geltenden Steuersatz. Dies gilt auch für Aufwandsentschädigungen und Vermögenszulagen der transparenten Tochtergesellschaften.
 
Die Regeln sehen vor, dass, wenn der Hauptsteuerzahler eine Person ist, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Malta hat oder ihren Wohnsitz nicht in Malta hat, die folgenden Einkünfte oder Gewinne dem Hauptsteuerzahler zugerechnet werden:
 
Alle Einkünfte und Gewinne einer in Malta ansässigen transparenten Tochtergesellschaft, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Einkünfte und Gewinne in Malta entstanden sind
 
Alle Einkünfte oder Gewinne, die in Malta von einer transparenten Tochtergesellschaft mit Sitz in Malta erzielt werden
 
Alle Einkünfte und Gewinne, die außerhalb Maltas von einer transparenten Tochtergesellschaft erzielt werden, die nicht in Malta ansässig ist, die aber in Malta vereinnahmt werden
 
Alle von einer ausländischen transparenten Tochtergesellschaft erzielten Einkünfte oder Gewinne gelten als einer Betriebsstätte des Hauptsteuerpflichtigen zuzurechnen.
 
Mit Ausnahme bestimmter Transaktionen (z.B. Transaktionen mit Immobilien in Malta) werden Transaktionen zwischen Mitgliedern der Steuereinheit ignoriert. Allerdings werden Dividendenerträge der Muttergesellschaft, die aus versteuerten Gewinnen ausgeschüttet werden, die die transparente Tochtergesellschaft vor dem Beitritt zur Steuereinheit erzielt hat, nicht außer Acht gelassen und als vom Hauptsteuerzahler erzielte Dividendenerträge betrachtet.
 
Handelt es sich um Anteilseigner des Hauptunternehmens oder handelt es sich bei der Steuereinheit um Anteilseigner mit Anspruch auf Steuerrückerstattung im Sinne des Einkommensteuerverwaltungsgesetzes, wird bei der Ermittlung statt der Zahlung von Steuern und der Geltendmachung einer Steuerrückerstattung die Steuerrückerstattung berücksichtigt den geltenden Steuersatz der Steuereinheit, indem er ihn von dem Steuersatz abzieht, der für das zu versteuernde Einkommen der Steuereinheit gilt. Dadurch wird der gleiche effektive Steuersatz erreicht, die Zahlung der Steuer und der anschließende Anspruch auf Steuerrückerstattung werden jedoch vermieden.
 
Darüber hinaus kann der Hauptsteuerzahler Zahlungen an seine Tochtergesellschaften für etwaige Freibeträge, Abzüge oder Verluste leisten, die an den Hauptsteuerzahler übertragen werden. Solche Zahlungen bleiben bei den Tochtergesellschaften steuerlich unberücksichtigt und sind auf der Ebene des Hauptsteuerzahlers nicht als Abzug zulässig.
 
Alle Einkünfte einer transparenten Tochtergesellschaft, die im Ausland besteuert wird, gelten als Einkünfte des Hauptsteuerzahlers, und aus diesem Grund hat der Hauptsteuerzahler das Recht, eine Befreiung von der Doppelbesteuerung zu verlangen.
 
Einhaltung
 
Der Hauptsteuerzahler ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr eine konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz für alle Unternehmen der Steuereinheit zu erstellen. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für die Steuereinheit verbleibt beim Hauptsteuerpflichtigen, alle Tochtergesellschaften sind von der Abgabe eigener Steuererklärungen befreit. Allerdings haften der Hauptsteuerzahler und seine hundertprozentigen Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von der Steuereinheit geschuldeten Steuern, Zusatzsteuern und Zinsen.
 
Für weitere Informationen über Unternehmenssteuer und Investitionsmoglichkeiten, wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter in Malta.
 


 
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